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I. Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer
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Der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen im Grundsatz alle Bar- oder als Sachzuwendung, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis erhält. In bestimmten Grenzen können den Arbeitnehmern aber auch Zuwendungen gewährt werden, die nicht der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen. Dies bedeutet dann für den Arbeitnehmer ein deutlich höheres Nettogehalt und bringt durch die fehlende Sozialversicherungspflicht auch Ersparnisse für den Arbeitgeber. Im Folgenden werden wichtige Fälle hierzu aufgeführt:
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1. Arbeitgeberdarlehen
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Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem unter der marktüblichen Verzinsung liegenden Zins, so unterliegt die Zinsverbilligung grundsätzlich der Lohnsteuer. Soweit monatlich die Grenze von 44 € nicht überschritten wird - ggf. mit anderen Sachzuwendungen zusammengerechnet - so bleibt der Zinsvorteil steuerfrei. Herauszustellen ist auch, dass ein geldwerter Vorteil überhaupt nur dann steuerlich erfasst wird, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 € übersteigt.
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2. Aufmerksamkeiten
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Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers von geringfügigem Wert, z.B. Geschenke oder Speisen, die Mitarbeiter des Unternehmens während einer Besprechung, Tagung oder Sitzung erhalten. Steuerfrei ist eine solche Zuwendung, wenn sie pro Anlass die Grenze von 40 € nicht übersteigt. Die Grenze von 40 € darf aber bei entsprechenden Anlässen mehrfach im Jahr gewährt werden.
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3. Belegschaftsrabatte
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Erhalten die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die dieser auch für den allgemeinen Markt produziert, vertreibt oder erbringt, so bleiben die den Arbeitnehmern eingeräumten Preisvorteile steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit ein Freibetrag von 1 080 € jährlich nicht überschritten wird.
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4. Betriebsveranstaltungen
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Zuwendungen an die Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören zum Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 € betragen und jährlich nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Anzuraten ist in jedem Fall eine genaue Aufzeichnung hinsichtlich der Aufwendungen und der Teilnehmer.
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5. Fahrtkostenzuschüsse
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DZuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können im Rahmen der Entfernungspauschale, derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer, vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden. Allerdings kann dann der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr geltend machen.
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6. Gesundheitsförderung
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Ausgaben des Arbeitgebers für die betriebliche Gesundheitsförderung bleiben bis zu einem Betrag von 500 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Von dem Befreiungstatbestand erfasst werden Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Diese müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen, was im Zweifel durch eine Bescheinigung des Anbieters nachzuweisen ist. Begünstigt sind nur Leistungen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht werden. Entgeltumwandlungen sind damit vom Befreiungstatbestand ausgeschlossen.
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7. Jobtickets
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Die unentgeltliche Überlassung eines Jobtickets (Monatskarte) für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kann beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Wert - ggf. zusammen mit anderen Sachzuwendungen - die Freigrenze von 44 € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 15 % im Rahmen der Entfernungspauschale.
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8. Kindergartenzuschüsse
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Leistet der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern, so sind diese Zuschüsse steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Verwendung des Zuschusses muss der Arbeitgeber nachweisen. Es sollten entsprechende Verwendungsnachweise zum Lohnkonto genommen werden.
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9. PC- und Handy-Überlassung
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Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PC, ein Notebook oder ein Kommunikationsgerät unentgeltlich zur Nutzung auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt, so unterliegt dieser Vorteil nicht der Besteuerung.
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10. Warengutscheine
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Die Abgabe von Waren- oder Einkaufsgutscheinen ist ein Sachbezug und daher innerhalb der 44 €-Freigrenze steuerfrei. Wichtig ist aber, dass es sich tatsächlich um einen Warengutschein handelt und der Gutschein nicht den Charakter von Geld hat. Dies bedeutet, dass die Ware auf dem Gutschein eindeutig beschrieben sein muss (z.B. 30 Liter Dieselkraftstoff). Schädlich wäre dagegen ein Gutschein über einen bestimmten Euro-Betrag, welcher bei einer Tankstelle eingelöst werden könnte, da dann kein Warengutschein vorläge.
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II. Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung der Rechnung für Handwerkerleistungen
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Mit Urteil vom '20.11.2008 (Aktenzeichen VI R 14/08) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer ausschließt. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass der Steuerpflichtige zur Gewährung der Steuerermäßigung die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
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III. Doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten
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Im Urteilsfall waren die Kläger seit 1999 verheiratet und bewohnten bis zur Eheschließung jeweils eigene Wohnungen an den Beschäftigungsorten. Nach der Eheschließung machte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger .Arbeit geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2002 und 2003 machte nunmehr die Klägerin entsprechende Aufwendungen geltend. Finanzamt und Finanzgericht versagten der Klägerin den Werbungskostenabzug.
Die ablehnende Haltung von Finanzamt und Finanzgericht trug der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 30.10.2008 (Aktenzeichen VI R 10/07) dagegen nicht mit. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig gewesen sind, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten gewohnt und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht erfüllt, wenn jeder Ehegatte nach der Eheschließung wie bisher in seiner Wohnung weiterlebt. |
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IV. Werkstatt- und Servicefahrzeuge unterliegen nicht der 1 %-Regelung |
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Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung typisch erweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nicht der pauschalen Bewertung des Sachbezugs nach der 1 %-Regelung unterliegen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Werbeaufschrift versehen war. |
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